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§ 33 SPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Beendigung gefährlicher Angriffe

§ 33.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen.

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