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§ 32 SPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2016

2. Hauptstück

Befugnisse für die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

1. Abschnitt

Allgemeine Befugnisse Eingriffe in Rechtsgüter im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht

§ 32.

(1) Soweit es zur Hilfeleistung im Sinne von § 19 erforderlich ist, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, in Rechtsgüter einzugreifen, sofern der abzuwendende Schaden die Rechtsgutsverletzung offenkundig und erheblich übersteigt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ferner ermächtigt, zur Hilfeleistung im Sinne von § 19 in die Rechtsgüter desjenigen einzugreifen, der die Gefährdung zu verantworten hat. Lebensgefährdende Maßnahmen sind jedoch nur zur Rettung des Lebens von Menschen zulässig.