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§ 17a AVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1999

Blinde und hochgradig sehbehinderte Beteiligte

§ 17a

Blinden oder hochgradig sehbehinderten Beteiligten, die eines Vertreters entbehren, hat die Behörde auf Verlangen den Inhalt von Akten oder Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.