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Artikel 8 Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten – Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1991

Artikel 8

(1) Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den Mitgliedstaaten der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen

  1. a) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  2. b) jedes Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls;
  3. c) jede Erklärung über die territoriale Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Protokolls oder seine Rücknahme sowie das Datum, zu dem sie in Kraft tritt.

(2) Der Schweizerische Bundesrat benachrichtigt den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jeder in Anwendung von Absatz 1 erfolgten Mitteilung.

(3) Bei Inkrafttreten dieses Protokolls wird eine beglaubigte Abschrift vom Schweizerischen Bundesrat an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Registrierung und Veröffentlichung gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen übermittelt.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Patras, am 6. September 1989 in einer einzigen Urschrift in französischer Sprache, die in den Archiven des Schweizerischen Bundesrats hinterlegt wird und von der eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege jedem Mitgliedstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen übersandt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird auch dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen zugeleitet.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10005764

Dokumentnummer

NOR12062958

alte Dokumentnummer

N4199111199L

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