Artikel 5
Jeder Staat, der das Übereinkommen vom 4. September 1958 ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihm beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Gesetzesnummer
10005764
Dokumentnummer
NOR12062955
alte Dokumentnummer
N4199111196L
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