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Artikel 4 Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten – Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1991

Artikel 4

(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für den Staat, der das Protokoll nach seinem Inkrafttreten ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10005764

Dokumentnummer

NOR12062954

alte Dokumentnummer

N4199111195L

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