Artikel 4
(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für den Staat, der das Protokoll nach seinem Inkrafttreten ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Gesetzesnummer
10005764
Dokumentnummer
NOR12062954
alte Dokumentnummer
N4199111195L
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