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§ 9a GVG-B

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

Kontrollmaßnahmen

§ 9a.

Unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 3 Z 2 Grundversorgungsvereinbarung kann der Bundesminister für Inneres unter Einbeziehung der Landespolizeidirektionen und der Abgabenbehörden Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen, wie weit die tatsächlich geleistete Grundversorgung den Zielen der Grundversorgungsvereinbarung (Art. 1 iVm Art. 6) entspricht. Soweit die Behörden der Länder solche Überprüfungen in ihrem Zuständigkeitsbereich vornehmen und ein entsprechendes Ersuchen stellen, können der Bundesminister für Inneres, die Landespolizeidirektionen und die Abgabenbehörden daran teilnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

10005762

Dokumentnummer

NOR40278159

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