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§ 9 GVG-B

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

Behörden

§ 9.

(1) Behörde nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt.

(2) Über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Behörde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(3) Hat die Behörde eine Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, getroffen, kann das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(3a) Der Bundesminister für Inneres kann Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt für die Durchsetzung der Befugnisse gemäß § 5 Abs. 5 ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, BGBl. Nr. 266/1993. § 47 BFA-VG gilt sinngemäß.

(3b) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide der Behörde steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses an das Bundesamt Revision zu erheben.

(4) Zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 10 ist die örtlich zuständige Landespolizeidirektion berufen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10005762

Dokumentnummer

NOR40198560