Beurteilung besonderer Bedürfnisse
§ 2b.
(1) Innerhalb von 30 Tagen ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ist zu beurteilen, ob der Antragsteller besondere Bedürfnisse hat. In die Beurteilung ist insbesondere miteinzubeziehen, ob der Antragsteller zu einer der in Abs. 2 genannten Personengruppen gehört.
(2) Personengruppen gemäß Abs. 1 zweiter Satz sind insbesondere
- 1. begleitete oder unbegleitete Minderjährige,
- 2. Personen mit Behinderungen,
- 3. ältere Personen,
- 4. Schwangere,
- 5. homosexuelle, bisexuelle, inter- oder transgeschlechtliche Personen,
- 6. Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern,
- 7. Opfer von Menschenhandel,
- 8. Personen mit schweren Erkrankungen,
- 9. Personen, die an einer krankheitswertigen belastungsabhängigen Störung oder einer psychischen Erkrankung von vergleichbarem Gewicht leiden, und
- 10. Opfer von Zwangsehen, Kinderehen, Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller, insbesondere geschlechtsspezifischer, Gewalt.
(3) Die Beurteilung gemäß Abs. 1 erfolgt insbesondere anhand
- 1. sichtbarer äußerlicher körperlicher Merkmale, Äußerungen oder Verhaltensweisen des Antragstellers, oder
- 2. Äußerungen der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters.
- Erforderlichenfalls ist ein Dolmetscher beizuziehen. Die Ergebnisse der gemäß Art. 12 der Screening-Verordnung vorgenommenen Überprüfungen sind, wenn vorhanden, bei der Beurteilung der besonderen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Ergibt die Beurteilung, dass besondere Bedürfnisse im Sinne des Abs. 1 vorliegen, so ist deren Fortbestand während der Dauer der Grundversorgung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und die Art der Durchführung der Grundversorgung gegebenenfalls anzupassen. Das Ergebnis der Beurteilung ist dem Bundesamt und einmalig dem Antragsteller mitzuteilen.
(4) Bei in Haft befindlichen Antragstellern ist die Beurteilung der besonderen Bedürfnisse, sofern sie noch nicht durchgeführt wurde, im Rahmen der Untersuchung der Haftfähigkeit durchzuführen. Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Wenn die besonderen Bedürfnisse erst in einer späteren Phase des Asylverfahrens auftreten, sind sie zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen. Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
10005762
Dokumentnummer
NOR40278166
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