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Artikel 4 Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1990

Artikel 4

(1) Amts- und Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn sie nach dem Recht des ersuchten Staates unzulässig ist oder wenn die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu beeinträchtigen.

(2) Über die Ablehnung unterrichtet die ersuchte Stelle unverzüglich die ersuchende Stelle unter Angabe der Gründe.

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