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Artikel 9 Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.1989

Artikel 9

(1) Die Behörden des Durchgangsstaates gewähren den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Organen des anderen Vertragsstaates den gleichen Schutz und den gleichen Beistand wie den entsprechenden eigenen Organen. Die im Durchgangsstaat geltenden strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der vorgenannten eigenen Organe in Ausübung ihres Dienstes und in bezug auf diesen Dienst sowie zum Schutz der Amtshandlungen selbst sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die im Durchgangsstaat gegen entsprechende Organe des anderen Vertragsstaates begangen werden.

(2) Strafbare Handlungen, die von einem in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Organ des anderen Vertragsstaates im Durchgangsstaat begangen werden, sind der zuständigen Behörde jenes Vertragsstaates unverzüglich mitzuteilen, dem das Organ angehört.

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