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Artikel 8 Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.1989

Artikel 8

Der beabsichtigte Durchgang einer geschlossenen Einheit von mehr als 35 der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Organe, ausgenommen die italienische Feuerwehr, oder der beabsichtigte Durchgang dieser Organe mit Spezialfahrzeugen ist der zuständigen Behörde des Durchgangsstaates mitzuteilen.

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