Sonn- und Feiertagsdienst bei Normaldiensten
§ 13
(1) Bei Normaldiensten sind Sonn- und Feiertage grundsätzlich dienstfrei zu halten.
(2) Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann der Zivildienstleistende bis zu zweimal pro Monat zu Diensten an Sonn- oder Feiertagen herangezogen werden.
(3) Durch Dienstleistungen nach Abs. 2 darf die wöchentliche Mindestruhezeit nach § 9 nicht unterschritten werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)