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§ 12 DZ-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1989

Nachtdienst, Sonn- und Feiertagsdienst

Nachtdienst

§ 12

(1) Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

(2) Der Zivildienstleistende kann pro Woche bis zu 24 Stunden zu Nachtdiensten herangezogen werden. Solche Dienste dürfen jedoch innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen im Durchschnitt 16 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

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