Nichtbefolgen einer Weisung
§ 64
(1) Wer als Zivildienstleistender vorsätzlich eine dienstliche Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(2) Eine Handlung nach Abs. 1 bleibt straflos, wenn die Weisung
- 1. die Menschenwürde verletzt,
- 2. von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,
- 3. durch eine andere Weisung unwirksam geworden ist,
- 4. durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb ihre Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteiles für den Zweck des Einsatzes herbeiführen würde,
- 5. in keiner Beziehung zum Zivildienst steht oder
- 6. die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet.
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