§ 64 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1986

Nichtbefolgen einer Weisung

§ 64

(1) § 64.Wer als Zivildienstleistender vorsätzlich eine dienstliche Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so ist die selbständige oder gleichzeitige Verhängung einer Arreststrafe bis zur angegebenen Dauer zulässig. (BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 22)

(2) Eine Handlung nach Abs. 1 bleibt straflos, wenn die Weisung

  1. 1. die Menschenwürde verletzt,
  2. 2. von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,
  3. 3. durch eine andere Weisung unwirksam geworden ist,
  4. 4. durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb ihre Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteiles für den Zweck des Einsatzes herbeiführen würde,
  5. 5. in keiner Beziehung zum Zivildienst steht oder
  6. 6. die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet.