Abschnitt VII
Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten
§ 43.
(1) Beim Bundesministerium für Inneres wird ein Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten eingerichtet.
(2) Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen.
Schlagworte
Rechtsmittel, Weisungsfreiheit
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2026
Gesetzesnummer
10005603
Dokumentnummer
NOR40154825
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