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§ 43 ZDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Abschnitt VII

Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

§ 43.

(1) Beim Bundesministerium für Inneres wird ein Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten eingerichtet.

(2) Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen.

Schlagworte

Rechtsmittel, Weisungsfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2026

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40154825

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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