§ 3.
(1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen. In Zusammenhalt mit den Bestimmungen der Abs. 2 und 3, §§ 22 Abs. 2, 24, 38 Abs. 3 und 6 und 39 Abs. 1 bis 3 sind unter einer dem Wesen des Zivildienstes entsprechenden Beschäftigung der Zivildienstleistenden Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der Organe der Rechtsträger zu verstehen, nicht aber leitende, eigenverantwortliche, eine bestimmte Fachausbildung und Erfahrung voraussetzende Dienstleistungen.
(2) Die Dienstleistungen sind – unbeschadet des Abs. 3 – auf folgenden Gebieten zu erbringen:
Dienst in Krankenanstalten, im Rettungswesen, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Gesundheitsvorsorge, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Dienst in Justizanstalten, in der Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft, Einsätze bei Epidemien, in der Katastrophenhilfe und im Zivilschutz, Dienst in inländischen Gedenkstätten insbesondere für Opfer des Nationalsozialismus, in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr, Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung, in der Kinderbetreuung, in der Integration oder Beratung Fremder und Dienst in den Bereichen Umweltschutz und Jugendarbeit.
(3) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates weitere Dienstleistungsgebiete bestimmt werden, die dem Abs. 1 entsprechen und in ihrer Bedeutung den in Abs. 2 genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen.
Schlagworte
Sozialhilfe
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2024
Gesetzesnummer
10005603
Dokumentnummer
NOR40263246
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