Artikel 2
- 1. Im Bahnhof Brennero/Brenner werden zwei Zonen errichtet:
- eine für den Reiseverkehr (Personen, die die Grenze in Reisezügen überschreiten, das Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten Tiere sowie sonstige Waren, die nach den zollrechtlichen und eisenbahnrechtlichen Vorschriften im Reiseverkehr zugelassen sind);
- eine für den Güterverkehr (Sendungen von Frachtgut, Eilgut und Expreßgut sowie Postsendungen).
- 2. Sollten Züge oder Zugteile wegen ihrer Länge die Zone überragen oder aus bahnbetrieblichen Gründen außerhalb des Zonenbereiches im Bahnhof aufgestellt werden, so gelten diese Züge oder Zugteile sowie der daran angrenzende Gleisabstand noch als Zone.
- 3. Die Lagepläne der zwei Zonen, die in den folgenden Artikeln näher beschrieben werden, werden in der österreichischen und in der italienischen Grenzabfertigungsstelle angeschlagen.
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