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Artikel 2 Grenzabfertigung Bahnhof Brennero/Brenner, Innsbruck-Fortezza (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1985

Artikel 2

  1. 1. Im Bahnhof Brennero/Brenner werden zwei Zonen errichtet:
  1. 2. Sollten Züge oder Zugteile wegen ihrer Länge die Zone überragen oder aus bahnbetrieblichen Gründen außerhalb des Zonenbereiches im Bahnhof aufgestellt werden, so gelten diese Züge oder Zugteile sowie der daran angrenzende Gleisabstand noch als Zone.
  2. 3. Die Lagepläne der zwei Zonen, die in den folgenden Artikeln näher beschrieben werden, werden in der österreichischen und in der italienischen Grenzabfertigungsstelle angeschlagen.

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