Zu § 15
Zu § 15
§ 8.
(1) Die betroffene Partei (§ 15 Abs. 7 Z 1 und 2 des Gesetzes) ist von der beabsichtigten Berichtigung nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes und von den ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Bescheid nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes hat den Wortlaut der Berichtigung zu enthalten. Die Berichtigung darf erst nach Rechtskraft des Bescheides vorgenommen werden.
(3) Die Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 15 Abs. 5 oder 6 des Gesetzes hat den Wortlaut der Berichtigung zu enthalten.
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