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§ 8 PStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Zu § 15

Zu § 15

§ 8.

(1) Die betroffene Partei (§ 15 Abs. 7 Z 1 und 2 des Gesetzes) ist von der beabsichtigten Berichtigung nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes und von den ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Bescheid nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes hat den Wortlaut der Berichtigung zu enthalten. Die Berichtigung darf erst nach Rechtskraft des Bescheides vorgenommen werden.

(3) Die Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 15 Abs. 5 oder 6 des Gesetzes hat den Wortlaut der Berichtigung zu enthalten.

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