vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 PStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Zu § 2 Abs. 2

Zu § 2 Abs. 2

§ 2.

Ein rechtliches Interesse liegt jedenfalls vor, wenn der Personenstandsfall im Ausland überhaupt nicht oder nicht in gleicher Weise wie bei Eintragung des Falles im Inland beurkundet worden ist; weiter, wenn eine Personenstandsurkunde aus dem Ausland nicht oder nur unverhältnismäßig schwer beschafft werden kann oder wenn die ausländische Urkunde wesentlichen für inländische Personenstandsurkunden geltenden Grundsätzen widerspricht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte