I. ABSCHNITT
Verzicht auf die Beglaubigung
Artikel 1
Urkunden, die der Standesbeamte des einen Vertragsstaates aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Dienstsiegel oder dem Dienststempel versehen hat, bedürfen zum Gebrauch im anderen Vertragsstaat keiner Beglaubigung (Legalisation). Ehefähigkeitszeugnisse bedürfen außerdem keiner konsularischen Zuständigkeitsbescheinigung.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018
Gesetzesnummer
10005513
Dokumentnummer
NOR12060762
alte Dokumentnummer
N4198234096L
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