§ 5
Personen nach § 1 bedürfen für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet keines Sichtvermerkes nach den Bestimmungen des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422.
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§ 5
Personen nach § 1 bedürfen für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet keines Sichtvermerkes nach den Bestimmungen des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422.
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