§ 5
Personen nach § 1 bedürfen für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet keines Sichtvermerkes nach den Bestimmungen des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422.
§ 5
Personen nach § 1 bedürfen für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet keines Sichtvermerkes nach den Bestimmungen des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422.