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§ 4 BG Suedtiroler-Gleichstellung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.2.1979

§ 4.

(1) Auf Personen nach § 1 sind der Art. 1 Z 1 der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, BGBl. Nr. 44/1957, sowie der § 7 Abs. 6, zweiter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, nicht anzuwenden.

(2) Personen nach § 1 haben das Recht, in Österreich die Lehramtsprüfung für höhere Schulen abzulegen.

(3) Personen nach § 1 sind hinsichtlich der Studienbeiträge gemäß dem Hochschultaxengesetz, BGBl. Nr. 76/1972, in der derzeit geltenden Fassung, den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

(4) Personen gemäß § 1 sind als ordentliche Hörer im Wirkungsbereich des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309/1973, in der derzeit geltenden Fassung, den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt und besitzen auch für die Wahl von Organen der Österreichischen Hochschülerschaft das aktive und passive Wahlrecht.

Schlagworte

Maturazeugnis

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2026

Gesetzesnummer

10005469

Dokumentnummer

NOR12060389

alte Dokumentnummer

N4197915114S

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