vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 BG Suedtiroler-Gleichstellung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.2.1979

§ 4

(1) Auf Personen nach § 1 sind der Art. 1 Z 1 der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, BGBl. Nr. 44/1957, sowie der § 7 Abs. 6, zweiter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, nicht anzuwenden.

(2) Personen nach § 1 haben das Recht, in Österreich die Lehramtsprüfung für höhere Schulen abzulegen.

(3) Personen nach § 1 sind hinsichtlich der Studienbeiträge gemäß dem Hochschultaxengesetz, BGBl. Nr. 76/1972, in der derzeit geltenden Fassung, den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

(4) Personen gemäß § 1 sind als ordentliche Hörer im Wirkungsbereich des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309/1973, in der derzeit geltenden Fassung, den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt und besitzen auch für die Wahl von Organen der Österreichischen Hochschülerschaft das aktive und passive Wahlrecht.

Stichworte