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§ 29 ADV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.1998

vgl. § 28 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990

Zeitordnung

Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme

§ 29.

(1) Die Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme der Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, darf nach Abzug der für die morgendliche Vorbereitung zum Dienst sowie der für die Einnahme der Mahlzeiten und zur Erholung vorgesehenen Zeit von Montag bis Freitag acht Stunden täglich, an Samstagen fünf Stunden nicht überschreiten; diese Zeiten dürfen nur aus triftigen Gründen geringfügig überschritten werden. Sonn- und Feiertage sind dienstfrei zu halten. Für die Einnahme der Mahlzeiten ist den Soldaten eine angemessene Zeit einzuräumen.

(2) Erfordert die Eigenart einer militärischen Verwendung regelmäßig eine dienstliche Inanspruchnahme abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1, so darf die durchschnittliche Wochendienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Wochen das Ausmaß von 45 Stunden nicht überschreiten. Eine dienstliche Inanspruchnahme an Sonn- und Feiertagen ist, soweit es die dienstlichen Erfordernisse ermöglichen, durch dienstfreie Zeiten auszugleichen.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiten einer dienstlichen Inanspruchnahme können überschritten werden, wenn dies die Erreichung des Ausbildungszieles (z. B. bei Nachtübungen oder Waffenübungen) oder die Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes erfordert; in jedem Fall ist eine Überschreitung jedoch nur zulässig, wenn dies weder durch organisatorische noch durch andere geeignete Maßnahmen vermieden werden kann.

Besondere Dienste

(4) Für Wachen, Bereitschaften, Soldaten vom Tag und gleichzuhaltende Dienste gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 nicht. Die zu solchen Diensten eingeteilten Soldaten dürfen jedoch nicht für länger als 24 Stunden – abgesehen von einer geringfügigen Überschreitung aus triftigen Gründen – herangezogen werden. Eine neuerliche Heranziehung zur Leistung eines dieser Dienste unmittelbar nach Beendigung eines solchen Dienstes darf erst nach Ablauf eines Zeitraumes erfolgen, der der Dauer des geleisteten Dienstes entspricht.

Dienstplan

(5) Beginn und Ende der dienstlichen Inanspruchnahme, der sonstige zeitliche Ablauf des Dienstbetriebes sowie allfällige, den Dienstbetrieb betreffende Befehle sind im einzelnen vom Einheitskommandanten in einem Dienstplan festzulegen.

Einsatzbestimmung

(6) Im Einsatz sowie bei der Vorbereitung eines Einsatzes sind die Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden. Abs. 5 ist auch bei einsatzähnlichen Übungen nicht anzuwenden.

vgl. § 28 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990

Schlagworte

Sonntag, Dienstzeit, Mittagspause, 6-Tage-Woche, Wochenplan, Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR12067015

alte Dokumentnummer

N4199813220I

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