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§ 11 ADV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1979

vgl. § 50, § 51 und § 53 Abs. 6 bis 8 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990; Soldatenvertreter-Wahlordnung, BGBl. Nr. 89/1989; Verordnung über die Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß, BGBl. Nr. 88/1989

Wünsche

Einbringen von Wünschen

§ 11.

(1) Dem Soldaten steht das Recht zu, persönliche Wünsche mündlich oder schriftlich einzubringen. Wünsche sind zu begründen.

(2) Wünsche sind mündlich

  1. 1. von Offizieren bei ihrem unmittelbaren Vorgesetzten in einer persönlichen Aussprache oder bei dem von diesem Vorgesetzten nach § 15 Abs. 1 allenfalls abzuhaltenden Rapport,
  2. 2. von den übrigen Soldaten bei ihrem Einheitskommandanten in einer persönlichen Aussprache oder beim Rapport

Gleiche Wünsche mehrerer Soldaten

(3) Haben mehrere Soldaten den gleichen Wunsch, so hat ihn jeder für sich allein einzubringen. Soldaten, deren Interessen nach dem Wehrgesetz 1978 durch Soldatenvertreter wahrzunehmen sind, sowie Soldaten, die dem Geltungsbereich des Bundes-Personalvertretungsgesetzes unterliegen, bleibt es unbenommen, ihren Wunsch gemeinsam durch ihren Soldatenvertreter bzw. durch das für sie zuständige Organ der Personalvertretung einbringen zu lassen.

Erledigung

(4) Wünsche sind vom Vorgesetzten, bei dem sie vorzubringen bzw. an den sie zu richten waren, nach sorgfältiger Prüfung unter Bedachtnahme auf die ihm obliegende Fürsorgepflicht ohne unnötigen Verzug zu erledigen. Fällt die Erledigung eines Wunsches nicht in seinen Wirkungsbereich, so hat der Vorgesetzte den Wunsch unverzüglich an die ihrem Wirkungsbereich nach zur Erledigung berufene Stelle weiterzuleiten. Zu weitergeleiteten Wünschen ist Stellung zu nehmen. Wird ein Wunsch nicht befürwortet, so ist dies zu begründen.

Weiterführung eines Wunsches

(5) Wird ein Wunsch nicht oder nicht vollständig erfüllt, so hat der Soldat das Recht, seinen Wunsch dem Vorgesetzten vorzutragen, der dem nach Abs. 4 zur Erledigung Zuständigen unmittelbar übergeordnet ist. Eine Weiterführung dieses Wunsches ist nicht zulässig. Die Befugnisse des Soldatenvertreters und der Personalvertretung bleiben jedoch unberührt.

vgl. § 50, § 51 und § 53 Abs. 6 bis 8 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990;

Soldatenvertreter-Wahlordnung, BGBl. Nr. 89/1989;

Verordnung über die Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß, BGBl. Nr. 88/1989

Schlagworte

Bitte

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR12060359

alte Dokumentnummer

N4197911234A

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