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Artikel 27 Karawankenstraßentunnel (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1978

Artikel 27

Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesellschaft und der Organisation

Die Gesellschaft und die Organisation haben Meinungsverschiedenheiten über die Projektierung, den Bau, den Betrieb und die Erhaltung des Bauwerks einvernehmlich beizulegen. Falls eine Einigung nicht erzielt wird, haben die Gesellschaft bzw. die Organisation hierüber ehestens der Kommission zu berichten. Falls diese binnen angemessener Frist, längstens jedoch innerhalb eines Monats, keine Einigung herbeiführen kann, ist die Gesellschaft oder Organisation berechtigt, die Angelegenheiten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Das anzurufende Schiedsgericht wird von der Gesellschaft und der Organisation vereinbart.

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