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Artikel 25a Karawankenstraßentunnel (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1983

Artikel 25a

Tätigkeit von Speditionsunternehmungen bzw. Speditionsorganisationen

Hinsichtlich der Tätigkeit von Speditionsunternehmungen bzw. Speditionsorganisationen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr durch den Karawankenstraßentunnel gelten die Bestimmungen des Anhanges, welcher ein integrierender Bestandteil des Vertrages ist.

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