Artikel 25a
Tätigkeit von Speditionsunternehmungen bzw. Speditionsorganisationen
Hinsichtlich der Tätigkeit von Speditionsunternehmungen bzw. Speditionsorganisationen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr durch den Karawankenstraßentunnel gelten die Bestimmungen des Anhanges, welcher ein integrierender Bestandteil des Vertrages ist.
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