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Artikel 1 Karawankenstraßentunnel (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1978

ABSCHNITT I

Bau und Betrieb

Artikel 1

Artikel 1

Der Karawankenstraßentunnel

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, gemeinsam die Projektierung, den Bau, die Erhaltung und den Betrieb eines Straßentunnels sicherzustellen, der die Karawanken zwischen St. Jakob im Rosental und Jesenice durchquert.

(2) Das gesamte Bauwerk des „Karawankentunnels“ umfaßt den eigentlichen Tunnel, die Plattformen und die Rampenstrecken, wie sie im Artikel 2 angeführt sind.

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