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Artikel 13 Karawankenstraßentunnel (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1978

Artikel 13

Gemeinsames Betriebskomitee

(1) Die Gesellschaft und die Organisation errichten ein gemeinsames Betriebskomitee; diesem obliegt die Koordinierung des Betriebes und der Erhaltung des Bauwerkes. Die Erhaltung enthält nicht die Arbeiten für die Ausführung neuer Bauwerke oder von Teilen derselben.

(2) Die Gesellschaft und die Organisation haben die Möglichkeit, einvernehmlich bestimmte Befugnisse dem Betriebskomitee zu übertragen.

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