vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 Karawankenstraßentunnel (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1978

Artikel 14

Grenzverlauf

Der Verlauf der österreichisch-jugoslawischen Staatsgrenze im Tunnel wird durch die lotrechte Projektion der Grenzlinie an der Erdoberfläche bestimmt und im Tunnel markiert.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)