§ 12
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut. Die Vorbereitung von Beschlüssen der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 12
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut. Die Vorbereitung von Beschlüssen der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.
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