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§ 12 Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.1976

§ 12

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut. Die Vorbereitung von Beschlüssen der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.

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