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Artikel 5 Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1976

Artikel 5

Soweit in diesem Abkommen nicht anderes bestimmt ist, bleibt die Rechtsordnung des Gebietsstaates in der Zone unberührt. Dies gilt insbesondere für das Recht des Gebietsstaates, in der Zone die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrechtzuerhalten.

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