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Artikel 14 Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1976

Artikel 14

Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen ihre Dienstkleidung oder müssen sonst ein sichtbares Dienstabzeichen tragen; sie dürfen in der Zone sowie auf dem Weg zwischen ihren Dienstorten und ihrem Wohnsitz ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mit sich führen. Der Gebrauch dieser Waffen ist jedoch nur im Falle der Notwehr gestattet.

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