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§ 3 EZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.1975

§ 3.

(1) Die Verwundetenmedaille ist je nach der Schwere der Verwundung als

  1. a) Verwundetenmedaille 1. Klasse,
  2. b) Verwundetenmedaille 2. Klasse
  1. zu verleihen. Verwundungen mit schweren Dauerfolgen begründen den Anspruch auf die Verwundetenmedaille 1. Klasse, sonstige Verwundungen den Anspruch auf die Verwundetenmedaille 2. Klasse. Mehrere Verwundungen, die durch ein und dasselbe Ereignis verursacht wurden, gelten als eine Verwundung. Für Verwundungen, die nicht auf ein und dasselbe Ereignis zurückzuführen sind, ist jeweils eine Medaille zu verleihen.

(2) Eine Verwundung mit schweren Dauerfolgen liegt vor, wenn die Gesundheitsschädigung für immer oder für lange Zeit

  1. a) den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
  2. b) eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder
  3. c) ein schweres Leiden oder Siechtum
  1. zur Folge hat.

Schlagworte

schwere Körperverletzung

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023

Gesetzesnummer

10005412

Dokumentnummer

NOR12059967

alte Dokumentnummer

N4197511490A

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