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Artikel 5 Abkommen über den Personenverkehr (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.1975

Artikel 5

Die Vertragsstaaten werden jede Person, die auf Grund dieses Abkommens in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eingereist ist, jederzeit zurücknehmen, auch wenn die Staatszugehörigkeit dieser Person bestritten sein sollte.

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