Artikel 4
Das Recht der Behörden der Vertragsstaaten, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, zurück- bzw. auszuweisen, wird durch dieses Abkommen nicht eingeschränkt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 4
Das Recht der Behörden der Vertragsstaaten, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, zurück- bzw. auszuweisen, wird durch dieses Abkommen nicht eingeschränkt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)