Artikel 2
(1) Österreichische Staatsbürger dürfen, ohne Rücksicht darauf, in welchem Land sie ihren ständigen Aufenthalt haben, mit einem der nachstehend genannten Reisedokumente ohne Sichtvermerk nach Luxemburg einreisen:
- a) gültiger österreichischer Reisepaß (Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlicher Reisepaß),
- b) seit weniger als fünf Jahren abgelaufener österreichischer Reisepaß (Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlicher Reisepaß),
- c) gültiger österreichischer Personalausweis,
- d) gültiger Sammelreisepaß in Verbindung mit einem Personalausweis,
- e) gültiger österreichischer Schifferausweis,
- f) gültiger Ausweis für Flugpersonal.
(2) Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen österreichischen Reisepasses (Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlichen Reisepasses) sind, dürfen sich zeitlich unbefristet im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aufhalten.
(3) Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines der im Absatz 1 lit. b bis f angeführten Reisedokumente sind, dürfen sich nach der sichtvermerksfreien Einreise drei Monate im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aufhalten.
(4) Die Aufenthaltsberechtigung nach Absatz 2 wird durch die gebührenfreie Ausstellung einer luxemburgischen Fremdenkarte bestätigt.
(5) Für die Aufenthaltsberechtigung nach Absatz 3 ist keine gesonderte Bestätigung einer luxemburgischen Behörde erforderlich.
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