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Anlage1 Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.1975

Erklärungen der Republik Österreich

Erklärungen zu Artikel 8, Absatz 3, lit. a, Punkte i und ii

Anlage1

Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einer Person seine Staatsbürgerschaft zu entziehen, die freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt.

(Paragraph 32 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965.)

Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einer Person seine Staatsbürgerschaft zu entziehen, die im Dienst eines fremden Staates steht, wenn sie durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik Österreich erheblich schädigt

(Paragraph 33 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965.)

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