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Artikel 21 Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.1975

Artikel 21

Dieses Übereinkommen wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens registriert.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN ZU New York, am 30. August 1961, in einer Ausfertigung, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, die im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt wird und von der durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Mitgliedern der Vereinten Nationen sowie den im Artikel 16 angeführten Nicht-Mitgliedsstaaten beglaubigte Abschriften zugestellt werden.

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