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Artikel 86 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 86

Artikel 86. Österreich hat bei Bedarf für jeden für Österreich bestellten Inspektor die erforderlichen Visa so rasch wie möglich zu erteilen oder zu erneuern.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059790

alte Dokumentnummer

N4197234930L

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