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Artikel 68 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 68

Artikel 68. Österreich hat unverzüglich Sonderberichte zu erstatten:

  1. (a) wenn ein außergewöhnliches Ereignis oder außergewöhnliche Umstände Österreich zur Annahme veranlassen, daß ein Verlust an Kernmaterial eingetreten ist oder sein könnte, welcher die dafür in den Zusatzvereinbarungen festgelegten Grenzwerte überschreitet oder
  2. (b) wenn sich die räumliche Begrenzung unerwartet gegenüber der in den Zusatzvereinbarungen festgelegten soweit geändert hat, daß eine unerlaubte Entnahme von Kernmaterial möglich geworden ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059772

alte Dokumentnummer

N4197234912L

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