Artikel 68
Artikel 68. Österreich hat unverzüglich Sonderberichte zu erstatten:
- (a) wenn ein außergewöhnliches Ereignis oder außergewöhnliche Umstände Österreich zur Annahme veranlassen, daß ein Verlust an Kernmaterial eingetreten ist oder sein könnte, welcher die dafür in den Zusatzvereinbarungen festgelegten Grenzwerte überschreitet oder
- (b) wenn sich die räumliche Begrenzung unerwartet gegenüber der in den Zusatzvereinbarungen festgelegten soweit geändert hat, daß eine unerlaubte Entnahme von Kernmaterial möglich geworden ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059772
alte Dokumentnummer
N4197234912L
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