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Artikel 61 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 61

Artikel 61. Die Berichte sind auf Grund der gemäß Artikel 51 bis 58 geführten Aufzeichnungen zu erstellen und haben gegebenenfalls aus Materialkontoauszügen und Sonderberichten zu bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059765

alte Dokumentnummer

N4197234905L

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