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Artikel 60 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 60

Artikel 60. Die Berichte sind in englischer, französischer, russischer oder spanischer Sprache zu erstatten, falls nicht in den Zusatzvereinbarungen etwas anderes vorgesehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059764

alte Dokumentnummer

N4197234904L

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