Artikel 60
Artikel 60. Die Berichte sind in englischer, französischer, russischer oder spanischer Sprache zu erstatten, falls nicht in den Zusatzvereinbarungen etwas anderes vorgesehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059764
alte Dokumentnummer
N4197234904L
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