Artikel 58
Artikel 58. Die Betriebsprotokolle haben für jeden einzelnen Materialbilanzbereich, soweit möglich, folgende Angaben auszuweisen:
- (a) Jene Betriebsdaten, die zur Feststellung von Änderungen der Mengen und Zusammensetzung des Kernmaterials verwendet werden;
- (b) Daten, die bei der Eichung von Behältern und Instrumenten sowie bei der Probennahme und den Analysen gewonnen wurden, die Verfahren zur Kontrolle der Güte von Messungen und die abgeschätzten zufälligen und systematischen Fehler;
- (c) eine Beschreibung des Ablaufes der Vorbereitung zur und der Aufnahme eines Materialbestandes, zur Feststellung seiner Richtigkeit und Vollständigkeit und
- (d) eine Beschreibung der Schritte, die unternommen werden, um die Ursache und Größenordnung eines durch einen Vorfall entstandenen oder durch Messung nicht erfaßten allfälligen Verlustes festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059762
alte Dokumentnummer
N4197234902L
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