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Artikel 58 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 58

Artikel 58. Die Betriebsprotokolle haben für jeden einzelnen Materialbilanzbereich, soweit möglich, folgende Angaben auszuweisen:

  1. (a) Jene Betriebsdaten, die zur Feststellung von Änderungen der Mengen und Zusammensetzung des Kernmaterials verwendet werden;
  2. (b) Daten, die bei der Eichung von Behältern und Instrumenten sowie bei der Probennahme und den Analysen gewonnen wurden, die Verfahren zur Kontrolle der Güte von Messungen und die abgeschätzten zufälligen und systematischen Fehler;
  3. (c) eine Beschreibung des Ablaufes der Vorbereitung zur und der Aufnahme eines Materialbestandes, zur Feststellung seiner Richtigkeit und Vollständigkeit und
  4. (d) eine Beschreibung der Schritte, die unternommen werden, um die Ursache und Größenordnung eines durch einen Vorfall entstandenen oder durch Messung nicht erfaßten allfälligen Verlustes festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059762

alte Dokumentnummer

N4197234902L

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