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§ 1 Gefährdungsbereich des Munitionslagers Seetaler Alpe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.1971

§ 1.

Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers SEETALER ALPE werden die im § 2 näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinde Ossach (Gerichtsbezirk Judenburg) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2023

Gesetzesnummer

10005373

Dokumentnummer

NOR12059601

alte Dokumentnummer

N4197111666Y

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